Fleckempfindlichkeit bei Polstermöbeln: Händler muss darauf hinweisen

Hier ist ein weiteres Rechtsthema, das ich der Aktualität wegen aufgreifen möchte. Es geht darum, dass ein Möbelhändler alles offenbaren muss, was die zugesicherte Qualität seines Möbelstücks beeinträchtigen kann.

Heinz G. GüntherOlaf GüntherDie Autoren: Die Möbel-Experten Heinz G. und Olaf Günther, bekannt aus über 30 TV-Reportagen in RTL, SAT1 und ARD.

Der Sachverhalt: Ein Möbelkäufer hatte in einem Kölner Möbelhaus eine beigefarbene Polstergarnitur zum Preis von 7.700,00 € erworben. Im Verkaufsgespräch machte der Käufer klar, dass er die hellen Polstermöbel nur nehme, wenn der Bezug nicht sofort schmutzig werde.

„Geht klar“, sagte der Möbler, „der Polsterbezug hat eine Fleckschutzimprägnierung und ich gebe 5 Jahre Garantie darauf.“ Das wurde auch so in den Kaufvertrag geschrieben.

Aber oh weh, wenige Monate nach der Lieferung zeigten sich dunkle Verfärbungen auf dem Polstermöbel. Ursache war offensichtlich das Abfärben von handelsüblichen, nicht farbechten Kleidungsstücken.

Der Rechtsstreit: Der Käufer wollte die Polstergarnitur nicht mehr haben und verlangte sein Geld zurück. Das wollte der Möbler auf keinen Fall wieder hergeben und lehnte jegliche Haftung ab.

Das Oberlandesgericht Köln als zweite Instanz gab dem Käufer Recht. Der Möbler hätte von Anfang an darauf hinweisen müssen, dass Farbabrieb bei handelsüblicher Kleidung normal sei und die hellen Polsterbezüge über kurz oder lang verfärbe.

Fleckschutzimprägnierung sei ungeeignet, solche Verfärbungen zu verhindern. Das alles habe der Möbler gewusst oder hätte es wissen müssen. Weil er den Käufer über diese Tatsachen nicht aufklärte, habe er bei Vertragsabschluss ein Verschulden auf sich geladen. Das berechtige den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. 7.000,00 € seien zurückzuzahlen. 700,00 € könne er behalten, weil der Käufer die Polstermöbel ja kurze Zeit genutzt habe.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichtes Köln vom 24.11.2004, Urteil vom 12.11.2004, Aktenzeichen 6 U 109/04.

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