Irreführende Werbung: Raus aus dem Kaufvertrag

Ich möchte und darf den Juristen nicht ins Handwerk pfuschen. Deshalb vermeide ich es möglichst, über Rechtsfragen zu schreiben. Da sich in letzter Zeit aber die Anfragen über Käuferrechte häufen, muss ich mich nunmehr doch auf juristisches Terrain begeben. Eines der Themen: Irreführende Werbung.

Heinz G. GüntherOlaf GüntherDie Autoren: Die Möbel-Experten Heinz G. und Olaf Günther, bekannt aus über 30 TV-Reportagen in RTL, SAT1 und ARD.

Als juristischer Laie formuliere ich forsch „unjuristisch“. Dem Recht wird das wohl keinen Abbruch tun. Also dann:

Haben Sie zum Beispiel einen Kaufvertrag unterschrieben für ein „Spitzenerzeugnis“ oder für ein Möbelstück in „Markenqualität“, muss es auch ein solches sein. Oder haben Sie in einem Möbelhaus gekauft, weil es hieß, es sei „alles bis zu 40% herabgesetzt“, darf nicht nur ein einzelnes Stück derart reduziert sein.

Sollten Werbeaussagen nicht stimmen, haben Sie als Käufer gute Karten. Werbung darf nicht in die Irre führen oder etwas vorspiegeln, was in der Realität so nicht ist. Wurden Sie auf diese Weise zum Kauf verleitet, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Kaufvertrag muss allerdings unverzüglich geschehen, sobald Sie festgestellt haben, dass die Werbeaussage falsch ist. Denn 6 Monate nach dem Kauf erlischt das Rücktrittsrecht.

Das Thema irreführende Werbung hat noch einen anderen interessanten Aspekt. Ein Leser schrieb:

Ich habe an das Möbelhaus M. einen Brief geschrieben, den ich Ihnen zur Kenntnis geben möchte. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie zu dieser Angelegenheit irgendwie Stellung beziehen könnten:

… zu meinem Bedauern muss ich mich über Ihre Werbestrategien beschweren … Im Bestreben, eine (weitere) Polstergarnitur bei Ihnen zu erwerben, traf es sich zunächst sehr gut, Ihr Werbeblatt aus der Zeitung in den Händen zu halten. Wurde hier doch in großen Lettern 16% Rabatt (Mehrwertsteuernachlass!) in Aussicht gestellt. Ich las neben dem Gedruckten natürlich noch das Kleingedruckte und sogar das Ganzkleingedruckte. Hier konnte man lesen, dass … ‚reduzierte Ware, Werbeartikel, bereits erteilte Aufträge …‘ von diesem Preisnachlass ausgenommen seien.

Telefonisch erkundigte ich mich also, ob die von mir in Betracht gezogene Polstergarnitur wohl ein Werbeartikel sei. Dem war natürlich so. Daraufhin fragte ich, ob vielleicht gar alle im Prospekt angebotenen Artikel Werbeartikel seien. Auch dem war so. An dieser Stelle hatte ich dann Verständnisprobleme … Ich habe dann mit der Hausleiterin gesprochen und musste feststellen, dass sie versuchte, die Art dieser Aktion zu rechtfertigen. Für mich dagegen ist es unverständlich, dass sich ein seriöses Haus derartiger Methoden bedient …“

 

In meiner Stellungnahme konnte ich zwangsläufig die Juristerei nicht aussparen. Sie bleibt dennoch lediglich meine persönliche Meinung:

„Hallo Herr Weber, vielen Dank. Ihr Fall ist sehr interessant. Er ist juristisch dem Wettbewerbsrecht, speziell dem Gebiet irreführende Werbung mit dem Widerrufsrecht nach § 13a UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) zuzuordnen. Was die Juristen dazu sagen, finden Sie z.B. im Internet.

Einen persönlichen Kommentar schließe ich an: Wenn irreführende Werbung mir das Recht gibt, vom Kauf zurückzutreten, habe ich meines Erachtens im Umkehrschluss auch das Recht, beim Kauf den Preis zu fordern, der durch die irreführende Werbung suggeriert wird. Wohl kaum ein Möbler wird mir das freiwillig zugestehen. Ich würde wohl klagen müssen. Clevere Möbelkäufer brauchen so etwas aber nicht. Denn mit der Strategie des 5-Schritte-Möbeldeals aus Clever Möbel kaufen holen Sie sowieso einen Preis heraus, der von vornherein unterhalb jeder Rabattwerbung liegt.“

Hinweis: Ich führe keine Rechtsberatung durch. Ich gebe hier nur meine Sicht der Dinge wieder.

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